Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0038 2003/17/0039 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/17/0034 E 26. Februar 2003 2003/17/0035 E 26. Februar 2003 2003/17/0036 E 26. Februar 2003 2003/17/0043 E 26. Februar 2003Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/17/0040 E 26. Februar 2003 RS 1Stammrechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1998, G 357/97, VfSlg 15.267, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, liege keine sachliche Rechtfertigung dafür vor, dass (dort) die Österreichischen Bundesbahnen im Bezug auf das Krnt FVAG anders als andere selbstständig Erwerbstätige, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen zögen, behandelt würden, welche Transportleistungen oder andere Infrastrukturleistungen erbrächten. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist die der Beschwerdeführerin (hier der Österreichischen Post AG) durch das PostG 1997 eingeräumte Sonderstellung jener der im soeben erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes behandelten Österreichischen Bundesbahnen vergleichbar. Bei verfassungskonformer Interpretation des Krnt FVAG, insbesondere der darin enthaltenen Regeln über die Einstufung der Abgabepflichtigen hinsichtlich einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten, besteht somit im Beschwerdefall kein sachlicher Grund, die abgabepflichtige beschwerdeführende Partei auch bei Bestehen eines rechtlichen Monopols anders zu behandeln, sofern sie nur gleichartige Leistungen wie andere Unternehmungen erbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170037.X01Im RIS seit
05.05.2003