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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der Einholung des von den beschwerdeführenden Parteien beantragten neurologischen Gutachtens betreffend die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers bedurfte es schon deshalb nicht, weil es die Auswirkungen des durch den Antrag der mitbeteiligten Partei bestimmten Projektes sind, die von der belangten Behörde auf ihre Gesundheitsgefährlichkeit bzw. Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft zu beurteilen waren. Dabei kommt es hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zu einer Gesundheitsgefährdung führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040104.X02Im RIS seit
16.05.2003