RS Vwgh 2003/2/27 2001/20/0533

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/20/0534 2001/20/0535 2001/20/0536 2001/20/0537

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer haben, vertreten durch ihre Mutter, unter Bezugnahme auf das beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Asylverfahren ihrer Mutter die Gewährung von Asyl durch Erstreckung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 beantragt. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden die genannten Anträge gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 mit der Begründung abgewiesen, dass der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Mai 2001 gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen worden sei und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Erstreckung von Asyl nicht vorlägen. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, B 872/01, hat der Verfassungsgerichtshof den genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Mai 2001 aufgehoben. Aufgrund der diesem Erkenntnis zukommenden ex-tunc-Wirkung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. Dezember 1999, VfSlg. 15669/1999) wurde mit den angefochtenen Bescheiden über die - an den Asylantrag der Mutter anknüpfenden - Asylerstreckungsanträge insoferne vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag der Mutter abgesprochen. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2001, Zl. 2000/20/0578).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200533.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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