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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0058 E 16. Oktober 2001 RS 2Stammrechtssatz
Der subjektive Arbeitskräftemangel eines Arbeitgebers, der ausländische Arbeitnehmer unerlaubt beschäftigt, stellt für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090158.X01Im RIS seit
05.05.2003