RS Vwgh 2003/2/27 2000/20/0462

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde die Darstellung des Beschwerdeführers in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt hat und weshalb sie im Ergebnis den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers gefolgt ist (vgl. zur Beweiswürdigung z.B. die E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0296, und vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0153). Im Hinblick auf § 12 Abs. 1 WaffG 1996 hätte die belangte Behörde nachvollziehbar begründete Feststellungen zur Persönlichkeit und Neigung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller dafür in Frage kommenden Umstände zu treffen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200462.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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