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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde die Darstellung des Beschwerdeführers in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt hat und weshalb sie im Ergebnis den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers gefolgt ist (vgl. zur Beweiswürdigung z.B. die E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0296, und vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0153). Im Hinblick auf § 12 Abs. 1 WaffG 1996 hätte die belangte Behörde nachvollziehbar begründete Feststellungen zur Persönlichkeit und Neigung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller dafür in Frage kommenden Umstände zu treffen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200462.X03Im RIS seit
05.05.2003