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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §179a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0265 E 18. Dezember 2002 RS 1(Hier: des Fremden in einem Verfahren iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 9 FrG 1997)Stammrechtssatz
Die Wirksamkeit einer Annahme an Kindesstatt nach § 179a zweiter Satz ABGB setzt die gerichtliche Bewilligung des Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind (hier: der Fremden) voraus. Nachdem die Bewilligung aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 nicht vorlag, konnte sich die Fremde schon deshalb nicht als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997, der Niederlassungsfreiheit zukommen kann (vgl. § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997), eingestuft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180261.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009