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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990R3037 Statistische Systematik Wirtschaftszweige EG impl;Rechtssatz
Die Zuordnung von Arbeiten unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs. 11 AuslBG hat gemäß der Systematik der ÖNACE zu erfolgen und erfordert keine Prüfung des inländischen Arbeitsmarktes. Die im § 18 Abs. 11 AuslBG näher umschriebenen Bereiche des Bau- und Baunebengewerbes sind generell von der Erteilung von Entsendebewilligungen ausgenommen, und es sind für diese Bereiche Beschäftigungsbewilligungen vorgesehen. Die Prüfung einer konkreten (aktuellen) Arbeitsmarktlage wird durch den im § 18 Abs. 11 AuslBG gebrauchten Ausdruck "üblicherweise" nicht angeordnet, geht es doch darum, dass betroffene Arbeiten üblicherweise von Betrieben der genannten Wirtschaftsklassen gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden. Nach der genannten Gesetzesstelle wird nicht auf das Ergebnis behördlicher Ermittlungen der Arbeitsmarktlage abgestellt, sondern die in der ÖNACE wiedergegebenen Klassifikationen sind als für die üblicherweise bestehenden Verhältnisse bestimmend anzusehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090116.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013