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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §4 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0069Rechtssatz
Von einem durchlaufenden Posten kann nur dann gesprochen werden, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen und für fremde Rechnung erfolgt. Das Vorliegen von durchlaufenden Posten setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahler und dem Empfänger (Anspruchsberechtigten) des Betrages bestehen. Der (zwischengeschaltete) Unternehmer darf weder Schuldner noch Gläubiger des durchlaufenden Postens sein (Hinweis Kolacny/Mayer, UStG, § 4 Anm. 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150068.X01Im RIS seit
05.05.2003