RS Vwgh 2003/2/27 99/15/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0069

Rechtssatz

Von einem durchlaufenden Posten kann nur dann gesprochen werden, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen und für fremde Rechnung erfolgt. Das Vorliegen von durchlaufenden Posten setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahler und dem Empfänger (Anspruchsberechtigten) des Betrages bestehen. Der (zwischengeschaltete) Unternehmer darf weder Schuldner noch Gläubiger des durchlaufenden Postens sein (Hinweis Kolacny/Mayer, UStG, § 4 Anm. 17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150068.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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