RS Vwgh 2003/2/27 2001/20/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem E vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0076, ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenverbot bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen gerechtfertigt sein kann, und dort festgehalten, dass auch ein einmaliger Gewaltexzess (der eine Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB und die Verhängung einer Geldstrafe nach sich gezogen hatte) selbst für den Fall der Provokation durch das Opfer und der Tatbegehung in einer "Ausnahmesituation" für die Verhängung des Waffenverbotes ausreichend sein könne (vgl. das erwähnte E vom 26. Februar 2002 und die dort angeführte Vorjudikatur, besonders die E vom 23. Jänner 1997, Zl. 97/20/0019, und vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0020; zuletzt das E vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200323.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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