RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 lita;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §29;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0103 E 14. November 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Sowohl für eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 lit. a als auch gemäß § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG ist die Entgeltlichkeit ein wesentliches Merkmal, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften (so etwa aus § 29 AuslBG oder aus kollektivvertraglichen Regelungen) ergibt (Hinweis E 26.6.1991, Zl. 91/09/0038, 10.3.1999, Zl. 97/09/0046, und 18.4.2001, Zl. 99/09/0180). Zwar kann dieses Merkmal grundsätzlich auch durch andere als finanzielle Gegenleistungen erfüllt sein, etwa durch die Erbringung von Naturalleistungen (Hinweis E 26.5.1999, Zl. 97/09/0089). Jedoch muss - manifestiert auch in einer Gegenleistung - ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft bestehen, um vom Vorliegen einer Beschäftigung sprechen zu können (Hinweis E 3.9.2002, Zl. 99/09/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090041.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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