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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Dass der Antragsteller die vom Verwaltungsgerichtshof im betreffenden Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung für das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht teilt, stellt jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar (Hinweis Beschluss vom 7.10.1997, Zl. 97/11/0089, sowie jeweils vom 3.4.2001, Zl. 95/12/0348 und Zl. 95/12/0351).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090001.X02Im RIS seit
25.06.2003