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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbgRmRefG 2003 Art2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/14/0141 B 28. Jänner 2003 RS 2Stammrechtssatz
Die Auffassung, die einmal begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bleibe trotz späteren Wegfalles der Entscheidungspflicht als Folge der verlorengegangenen Zuständigkeit der belangten Behörde (hier der Finanzlandesdirektion) bestehen, würde mit sich bringen, dass dem nun zuständig gewordenen Organ (hier dem unabhängigen Finanzsenat, UFS), der zudem noch gar nicht säumig geworden ist, die Zuständigkeit genommen würde, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet. Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich der Untergang ihrer Entscheidungspflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150023.X02Im RIS seit
30.10.2007Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013