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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §17;Rechtssatz
Nach allgemeiner Erfahrung nehmen Steuerpflichtige, denen die Möglichkeit der Pauschalierung offen steht, dennoch eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vor und entscheiden sich nach Ablauf eines Jahres - innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Schranken -, ob sie von der Pauschalierung Gebrauch machen oder nicht. Solcherart ist es geradezu vom Zweck der Pauschalierungsregelungen umfasst, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu bieten, die jeweils steuerlich günstigere Variante zu wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150143.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013