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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
HeizKG 1992 §2 Z10;Rechtssatz
Aus § 14 Abs. 1 WGG ergibt sich, dass die Heizkosten aus den Kosten des Verbrauches und aus den sonstigen Kosten des Betriebes der Heizanlage bestehen. Das entspricht auch der Regelung des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG). Die Kosten des Verbrauches sind die laufenden Energiekosten (zB für Heizöl, Gas oder Fernwärme). Zu den sonstigen Kosten des Betriebes gehören insbesondere die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen und die Kosten für die Abrechnung, nicht aber der Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage (Hinweis Würth/Zinger, Miet- und Wohnrecht19, 220 und § 2 Z 10 HeizKG). Die Abschreibung der Heizanlage (AfA) und die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Heizanlage zählen weder zu den des Kosten des Verbrauches noch zu den sonstigen Kosten des Betriebes. Solche Kosten sind daher keine Heizkosten iSd § 14 Abs. 1 WGG. Aus umsatzsteuerlicher Sicht folgt daraus, dass es sich hiebei nicht um ein Entgelt für die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150128.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013