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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann für das geltende Gesetz gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die - unter anderem an das noch zur früheren Rechtslage ergangene E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0745, anknüpfenden - E vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0279 (einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes betreffend), vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149, vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0433, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0478, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl. insbesondere das zuletzt erwähnte E sowie - in Auseinandersetzung mit dem noch zur alten Rechtslage ergangenen E vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0246, das zitierte E vom 27. September 2001). Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße im Sinne des E vom 20. Februar 1985, Zl. 85/01/0039, auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen (so etwa die zitierten E vom 25. März 1999 und vom 17. Oktober 2002), oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (vgl. insoweit das zitierte E vom 24. Februar 2000; allgemein zur Gefahr der Ermöglichung eines Missbrauches durch Dritte als Grund für die Verhängung eines Waffenverbotes zuletzt die E vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0400, und vom 18. Juli 2002, Zl. 99/20/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200213.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012