RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 1997 §19;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
FrG 1997;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, der Ausländer, dessen Beschäftigung beantragt wird, besitze ein vorläufiges Aufenthaltsrecht während der Dauer des Asylverfahrens, wird kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG dargetan, ist mit dieser auf die Dauer eines Asylverfahrens beschränkten Berechtigung doch kein Aufenthaltsrecht verbunden, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung mit einschließt bzw. ist dieses vorläufige Aufenthaltsrecht auch keine Niederlassungsbewilligung, deren Zweck nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann. Vielmehr wird durch die Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung allein der Aufenthalt für potentiell Verfolgte bis zur Entscheidung im Asylverfahren gesichert. Fremden, die während der Dauer des Asylverfahrens über eine derartige vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügten und deren Asylantrag letztlich abgewiesen wurde, ist danach keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; vielmehr sind diese Fremden auf die Antragstellung der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung angewiesen (Hinweis E 25. 02. 2000, 2000/19/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090198.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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