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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den §§ 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0364).
Hier: Der Beschwerdeführer (Gesellschafter einer OEG) hat im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, TK (der arbeitend angetroffene Ausländer) habe im gegenständlichen Restaurant als Gesellschafter von 95 Prozent und "leitender Mann" getan, was er gewollt habe, und der Beschwerdeführer habe darauf keinen Einfluss gehabt, er sei als selbstständiger Kaufmann aufgetreten. Bei dieser Sachlage wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, das Vorliegen erheblich schuldmindernder Momente im Hinblick auf die geringe Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers angesichts des Umstandes näher zu prüfen, dass TK - auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt - offensichtlich die inhaltlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG erfüllte und dem Beschwerdeführer - ebenso wie TK - die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG vorzuwerfen war.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090188.X06Im RIS seit
05.05.2003