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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0263Rechtssatz
Für die Frage eines allfälligen Aufwandersatzanspruches des Bf gemäß § 58 Abs. 2 VwGG kommt es nur auf den fiktiven Erfolg der Beschwerde - wenn das Rechtschutzinteresse nicht weggefallen wäre -
und nicht auf das Motiv für die Einbringung der Beschwerde an.
Schlagworte
Allgemein Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180262.X03Im RIS seit
06.05.2003