RS Vwgh 2003/2/27 2002/18/0262

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0263

Rechtssatz

Für die Frage eines allfälligen Aufwandersatzanspruches des Bf gemäß § 58 Abs. 2 VwGG kommt es nur auf den fiktiven Erfolg der Beschwerde - wenn das Rechtschutzinteresse nicht weggefallen wäre -

und nicht auf das Motiv für die Einbringung der Beschwerde an.

Schlagworte

Allgemein Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180262.X03

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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