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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen ausländischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 10. November bis 13. November 1997 und einen anderen Staatsangehörigen in der Zeit vom 3. November bis 13. November 1997 an einem näher bezeichneten Tatort ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass er neben der strafsatzbestimmenden einschlägigen Vorstrafe zusätzlich zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, die als Erschwerungsgrund zu werten waren. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Übertretung des AuslBG bisher Strafen in der Höhe von S 24.000,-- (für drei Übertretungen), S 75.000,-- (für fünf Übertretungen) und S 24.000,-- (für drei Übertretungen) rechtskräftig verhängt. Der Strafrahmen des vorliegend anwendbaren zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG betrug vorliegend S 20.000,-- bis S 120.000,--. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde angesichts dieser - beim Beschwerdeführer keine Änderung seines Verhaltens bewirkenden - Vorstrafen bei Verhängung von im mittleren Bereich des angewendeten zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG liegenden Geldstrafen von dem ihr im Rahmen der Strafbemessung eingeräumten Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090158.X03Im RIS seit
05.05.2003