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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0034 E 15. Mai 1997 RS 3Stammrechtssatz
Die Verfahrenshilfe genießende Partei ist verpflichtet, sich unverzüglich mit jedem neu bestellten Verfahrenshelfer in Verbindung zu setzen und ihm alle, ihre Rechtsangelegenheit betreffenden Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180047.X03Im RIS seit
16.05.2003