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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0274 E 2. Mai 1991 RS 1Stammrechtssatz
Eine Tätigkeit ist erst dann als wissenschaftlich zu werten, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissensstandes, dient; die bloße Möglichkeit, daß eine Tätigkeit im Einzelfall auch zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen kann, macht die Einkünfte aus der Tätigkeit ebensowenig zu Einkünften aus wissenschaftlicher Tätigkeit wie zB die Einkünfte eines Rechtsanwaltes, der bei der Abfassung einer Rechtsmittelschrift zu neuen rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen vorstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150004.X03Im RIS seit
23.05.2003