RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu Grunde gelegt, dass die vier als Animierdamen ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigten Ausländerinnen in der von einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH betrieben Bar mit gewisser Regelmäßigkeit zu fixen Arbeitszeiten Animierleistungen persönlich erbrachten, dass sie für keinen anderen Dienst- oder Arbeitgeber tätig waren, und dass sie hiefür ein Entgelt in Form eines Getränkeprozentsatzes erhielten; die Animierleistungen seien der vom Unternehmen des Beschwerdeführers geführten Bar zugute gekommen. Ausgehend schon von diesem - in der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogenen - Sachverhalt ist die belangte Behörde im Sinne der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausländerinnen unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen wie Arbeitnehmer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft als Arbeitgeberin verwendet wurden und demnach eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen ist. Insoweit in den Beschwerdeausführungen behauptet wird, die ausgeübte Tätigkeit sei vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der zu vergleichbaren Fällen ergangenen Judikatur verwiesen (vgl. das E 21. August 2001, Zl. 99/09/0081, mit weiteren Judikaturnachweisen). Es kann demnach unbeantwortet bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft - wie dies in der Beschwerde in Abrede gestellt wird - zusätzlich zu den Getränkeprozentsätzen kein Fixum bezahlte, wird mit diesem Vorbringen doch kein zur Entlastung des Beschwerdeführers führender Sachverhalt dargetan, sondern lediglich behauptet, die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft habe den Ausländerinnen ein Entgelt nicht in der festgestellten, sondern einer geringeren Höhe bezahlt (vgl. zur Bezahlung einer Getränkeprovision insbesondere das E vom 2. April 2001, Zl. 99/09/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090164.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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