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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der ursprünglichen irrtümlichen Widmung eines nunmehr als Grünland gewidmeten Grundstücks als VerkehrsflächeRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsgraben (Flächenwidmungsplan) vom 18.12.74, soweit damit für das Grundstück Nr 278/3 die Widmung Verkehrsfläche festgelegt wird.
Das Grundstück Nr 278/3 war im Flächenwidmungsplan 1975 als Verkehrsfläche festgelegt. Das örtliche Raumordnungsprogramm wurde "durch Festlegungen im gesamten Gemeindegebiet [mit Beschluss des Gemeinderates vom 16.06.04] abgeändert". Das Grundstück Nr 278/3 ist mit dieser Verordnung - dem ursprünglichen Willen des Verordnungsgebers entsprechend - als Grünland - Land- und Forstwirtschaft gewidmet worden. Die Widmung "Verkehrsfläche" beruhte bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des Flächenwidmungsplans 1975 auf einem Irrtum. Die Gemeinde hatte weder die Absicht, eine öffentliche Verkehrsfläche zu errichten, noch das Grundstück als Verkehrsfläche zu widmen. Eine sachlich nicht begründbare Verordnungserlassung hat jedoch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung, soweit damit eine Verkehrsfläche für das Grundstück Nr 278/3 festgelegt war, zur Folge.
Anlassfall: E v 09.06.05, B1117/02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:V3.2005Dokumentnummer
JFR_09949391_05V00003_01