RS Vfgh 2005/6/9 V3/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2005
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §18, §19 Abs6
Örtliches Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) der Gemeinde Wolfsgraben vom 18.12.74

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der ursprünglichen irrtümlichen Widmung eines nunmehr als Grünland gewidmeten Grundstücks als Verkehrsfläche

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsgraben (Flächenwidmungsplan) vom 18.12.74, soweit damit für das Grundstück Nr 278/3 die Widmung Verkehrsfläche festgelegt wird.

Das Grundstück Nr 278/3 war im Flächenwidmungsplan 1975 als Verkehrsfläche festgelegt. Das örtliche Raumordnungsprogramm wurde "durch Festlegungen im gesamten Gemeindegebiet [mit Beschluss des Gemeinderates vom 16.06.04] abgeändert". Das Grundstück Nr 278/3 ist mit dieser Verordnung - dem ursprünglichen Willen des Verordnungsgebers entsprechend - als Grünland - Land- und Forstwirtschaft gewidmet worden. Die Widmung "Verkehrsfläche" beruhte bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des Flächenwidmungsplans 1975 auf einem Irrtum. Die Gemeinde hatte weder die Absicht, eine öffentliche Verkehrsfläche zu errichten, noch das Grundstück als Verkehrsfläche zu widmen. Eine sachlich nicht begründbare Verordnungserlassung hat jedoch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung, soweit damit eine Verkehrsfläche für das Grundstück Nr 278/3 festgelegt war, zur Folge.

Anlassfall: E v 09.06.05, B1117/02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • V 3/05
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.2005 V 3/05

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V3.2005

Dokumentnummer

JFR_09949391_05V00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten