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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes, die Person, die die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG beantragt hat (bzw. den Beschwerdeführer des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) als Partei zu hören oder ihr weitere Stellungnahmen aufzutragen, besteht bei der Bescheidbeschwerde nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090001.X03Im RIS seit
25.06.2003