RS Vwgh 2003/2/27 2003/09/0001

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes, die Person, die die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG beantragt hat (bzw. den Beschwerdeführer des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) als Partei zu hören oder ihr weitere Stellungnahmen aufzutragen, besteht bei der Bescheidbeschwerde nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090001.X03

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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