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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §273;Rechtssatz
Eine negative Entscheidung des Pflegschaftsgerichts (Einstellung eines Sachwalterschaftsverfahrens) ist zwar dahingehend bindend, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters (§ 273 ABGB) nicht vorgelegen sind. Allerdings gehört zu den Bestellungsvoraussetzungen auch, dass zu besorgende Angelegenheiten vorliegen, sodass selbst für den Zeitpunkt der Entscheidung eine Bindung nur vor dem Hintergrund der dem Pflegschaftsgericht bekannten zu besorgenden Angelegenheiten gegeben ist. Für andere Zeitpunkte kann eine Bindungswirkung der negativen Entscheidung nicht gegeben sein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150126.X01Im RIS seit
05.05.2003