RS Vwgh 2003/2/27 2001/20/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG 1996 bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425, mwN), wobei ein bisher untadeliges Vorleben der Verhängung eines Waffenverbotes grundsätzlich nicht entgegensteht und auch nicht ausschlaggebend ist, ob der Betroffene wegen des für die Prognose herangezogenen Vorfalles strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt wurde (vgl. etwa die E vom 18. Juli 2002, Zl. 99/20/0189, und vom 12. September 2002, Zl. 99/20/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200323.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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