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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem, dass die belangte Behörde bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften und richtiger Anwendung des § 1 Abs. 10 DMSG 1923 das öffentliche Interesse hätte verneinen müssen, zumal Teile der Hofanlage statisch schwer beschädigt seien und "dem Denkmal" nach seiner Instandsetzung kein Dokumentationswert mehr zukomme. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich hier um die Unterschutzstellung eines "Ensembles" handelt, weshalb einem auf Grund Baufälligkeit erfolgenden Austausch von Teilen der Bausubstanz der Hofanlage für das gesamte geschützte Ensemble wesentlich weniger Bedeutung zukommt, als der Beschwerdeführer vermeint. Denn § 1 Abs. 10 DMSG 1923 bezieht sich nicht auf einzelne Teile eines Denkmals, sondern auf das Denkmal (hier: das gesamte Ensemble) insgesamt. § 1 Abs. 10 (erster Satz) DMSG 1923 umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in seiner Gesamtheit de facto zerstört ist und etwa nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X07Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010