RS Vfgh 2005/6/11 B617/04 - B840/04, B1299/04

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Veröffentlicht am 11.06.2005
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
KommAustria-G §10, §10a

Leitsatz

Objektive Willkür durch Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH wegen offenkundigen Widerspruchs zur neuen, rückwirkend in Kraft getretenen Rechtslage

Rechtssatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) gemäß §10 KommAustria-G idF ArtIII des BG BGBl I 70/2003.

Im Beschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG ist von jener Rechtslage auszugehen, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden hat, es sei denn, die Rechtslage wird rückwirkend auf einen vor Erlassung des Bescheides liegenden Zeitpunkt geändert; in diesem Fall ist der angefochtene Bescheid an der rückwirkend geschaffenen Rechtslage zu messen (mit Judikaturhinweisen).

Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid, gemessen an der neuen, rückwirkend hergestellten Rechtslage in offenkundigem Widerspruch zu §10a KommAustria-G idF des BG BGBl I 21/2005 steht.

Obwohl die gegebene Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde subjektiv nicht vorwerfbar ist, weil §10a KommAustria-G idF des BG BGBl I 21/2005 rückwirkend in Kraft getreten ist, hat sie der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen (vgl VfSlg 17066/2003). Diese Rechtswidrigkeit reicht in die Verfassungssphäre.

Ebenso: B840/04 und B1299/04, beide E v 24.06.05.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rundfunk, KommAustria, Rückwirkung, Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B617.2004

Dokumentnummer

JFR_09949389_04B00617_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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