RS Vwgh 2003/2/27 99/15/0004

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit ist einer im § 22 Abs. 1 Z 1 EStG 1972 namentlich aufgezählten Berufstätigkeit unmittelbar ähnlich, wenn sie ungeachtet des Fehlens wenigstens einer der nach dem einschlägigem Berufs- oder Standesrecht geforderten Voraussetzungen in allen nach der Verkehrsauffassung unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wesentlichen Momenten mit dem typisierten Bild jenes freien Berufes übereinstimmt, der als Maß der Ähnlichkeit in Betracht kommt und in der Aufzählung des Gesetzes enthalten ist (Hinweis E 29. März 1989, 87/13/0169). Dazu gehören Gemeinsamkeiten in den einschlägigen Wissens- und Erfahrungsgebieten und in der Ausbildung für die einander ähnlichen Berufe; eine Gemeinsamkeit bloß in der Art und Weise der Ausübung der Berufe, z.B. sachverständige Beratung eines Auftraggebers auf einem Spezialgebiet, genügt nicht. Die Tätigkeit eines Versicherungsmathematikers weist nach dem genannten Erkenntnis keine ausreichenden Gemeinsamkeiten mit dem Wissens- und Erfahrungsgebiet eines Ziviltechnikers auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150004.X04

Im RIS seit

23.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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