RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 1997 §19;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
FrG 1997;

Rechtssatz

Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der Zweitbeschwerdeführer (der vom Erstbeschwerdeführer für eine Beschäftigung in Aussicht genommene Ausländer) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG. Dies wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen die beschwerdeführenden Parteien unter anderem vor, der "Beschwerdeführer" (gemeint: der Zweitbeschwerdeführer) lebe in Österreich "mit aufschiebender Wirkung oder vorläufiger Bleibeberechtigung nach der Flüchtlingskonvention bzw. nach § 19 Asylgesetz 1997". Auch in ihrer Berufung hatten die beschwerdeführenden Parteien unter anderem dargetan, dass dem Zweitbeschwerdeführer bisher "sowohl die Anerkennung als Flüchtling als auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung versagt wurde". Demnach ist selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer unbestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer das in § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG näher umschriebene Aufenthaltsrecht gemäß dem FrG 1997 bzw. die dort umschriebene Niederlassungsbewilligung nicht besitzt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG gestützt hat (Hinweise E 19. 09. 2001, 99/09/0261, E 20. 03. 2002, 99/09/0049, E 22. 01. 2002, 2000/09/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090198.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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