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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der Zweitbeschwerdeführer (der vom Erstbeschwerdeführer für eine Beschäftigung in Aussicht genommene Ausländer) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG. Dies wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen die beschwerdeführenden Parteien unter anderem vor, der "Beschwerdeführer" (gemeint: der Zweitbeschwerdeführer) lebe in Österreich "mit aufschiebender Wirkung oder vorläufiger Bleibeberechtigung nach der Flüchtlingskonvention bzw. nach § 19 Asylgesetz 1997". Auch in ihrer Berufung hatten die beschwerdeführenden Parteien unter anderem dargetan, dass dem Zweitbeschwerdeführer bisher "sowohl die Anerkennung als Flüchtling als auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung versagt wurde". Demnach ist selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer unbestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer das in § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG näher umschriebene Aufenthaltsrecht gemäß dem FrG 1997 bzw. die dort umschriebene Niederlassungsbewilligung nicht besitzt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG gestützt hat (Hinweise E 19. 09. 2001, 99/09/0261, E 20. 03. 2002, 99/09/0049, E 22. 01. 2002, 2000/09/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090198.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009