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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 Finanzstrafgesetz für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen. Die Feststellungen, ob jemand das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem weiteren Verfahren vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150010.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010