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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0034 E 15. Mai 1997 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Umbestellung eines Verfahrenshelfers obliegt es dem bestellt gewesenen Vertreter einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, alle für die Rechtsangelegenheit bedeutsamen Schriftstücke - insbesondere auch einen ihm zugestellten fristgebundenen Mängelbehebungsauftrag - an den neu bestellten Verfahrenshelfer weiterzuleiten. Jeder neu bestellte Verfahrenshelfer, dem mit dem Umbestellungsbeschluß nicht sämtliche Unterlagen zugekommen sein sollten, hat sich sofort Kenntnis über die von ihm vorzunehmenden Verfahrenshandlungen zu verschaffen (Hinweis B 11.9.1996, 96/20/0443, 95/20/0527, B 25.9.1996, 96/01/0476, 0477), wozu auch eine Akteneinsichtnahme beim VwGH unerläßliche Voraussetzung sein kann.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180047.X02Im RIS seit
16.05.2003