RS Vwgh 2003/2/27 99/18/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0034 E 15. Mai 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Umbestellung eines Verfahrenshelfers obliegt es dem bestellt gewesenen Vertreter einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, alle für die Rechtsangelegenheit bedeutsamen Schriftstücke - insbesondere auch einen ihm zugestellten fristgebundenen Mängelbehebungsauftrag - an den neu bestellten Verfahrenshelfer weiterzuleiten. Jeder neu bestellte Verfahrenshelfer, dem mit dem Umbestellungsbeschluß nicht sämtliche Unterlagen zugekommen sein sollten, hat sich sofort Kenntnis über die von ihm vorzunehmenden Verfahrenshandlungen zu verschaffen (Hinweis B 11.9.1996, 96/20/0443, 95/20/0527, B 25.9.1996, 96/01/0476, 0477), wozu auch eine Akteneinsichtnahme beim VwGH unerläßliche Voraussetzung sein kann.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180047.X02

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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