RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0158

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen ausländischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 10. November bis 13. November 1997 und einen anderen Staatsangehörigen in der Zeit vom 3. November bis 13. November 1997 an einem näher bezeichneten Tatort ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Argumentation, die angelasteten Tatzeiten (vier Tage bzw. elf Tage) seien jeweils ein "nur äußerst kurzer Zeitraum", nicht zu folgen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090158.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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