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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen ausländischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 10. November bis 13. November 1997 und einen anderen Staatsangehörigen in der Zeit vom 3. November bis 13. November 1997 an einem näher bezeichneten Tatort ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Argumentation, die angelasteten Tatzeiten (vier Tage bzw. elf Tage) seien jeweils ein "nur äußerst kurzer Zeitraum", nicht zu folgen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090158.X02Im RIS seit
05.05.2003