RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0198

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;

Rechtssatz

Dem Sachvorbringen der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, ob der Zweitbeschwerdeführer ohne Umgehung der Grenzkontrolle, bzw. ob er rechtswidrig nach Österreich eingereist ist, bzw. ob ihm (im Falle einer doch rechtswidrigen Einreise dann) eine Bescheinigung im Sinne des § 19 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 ausgehändigt wurde. Die Darstellung, der Zweitbeschwerdeführer habe "nach seiner Flucht aus der Türkei in Österreich einen Asylantrag gestellt", beantwortet die Umstände der Einreise des Zweitbeschwerdeführers nach Österreich nicht. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer nach § 19 Abs. 2 AsylG 1997 wurde damit von den beschwerdeführenden Parteien nur behauptet, aber nicht hinreichend dargetan bzw. (durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde) glaubhaft gemacht (Hinweis E 23. 03. 1999, 98/02/0309).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090198.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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