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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde angesichts der vom Beschwerdeführer - als "Ausgleich" für geleistete Arbeiten der Ausländer - dargelegten Naturalleistungen (gebrauchte Fahrnisse bzw. Altwaren, Quartier und Verpflegung), sodass allein deshalb die sachverhaltsmäßige Grundlage für Gefälligkeitsdienste fehlt, insgesamt betrachtet zu dem Ergebnis gelangte, dass eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090075.X01Im RIS seit
06.06.2003