RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0075

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde angesichts der vom Beschwerdeführer - als "Ausgleich" für geleistete Arbeiten der Ausländer - dargelegten Naturalleistungen (gebrauchte Fahrnisse bzw. Altwaren, Quartier und Verpflegung), sodass allein deshalb die sachverhaltsmäßige Grundlage für Gefälligkeitsdienste fehlt, insgesamt betrachtet zu dem Ergebnis gelangte, dass eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090075.X01

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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