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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf einem Verbindungsweg mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens für die gebotene Interessenabwägung vor VerordnungserlassungRechtssatz
Punkt 3. der Verordnung der BH Oberwart vom 06.10.03, Zl 10/VB-306/30, mit dem ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze) erlassen wurde, war gesetzwidrig.
Ob die Erforderlichkeit des angefochtenen Fahrverbotes in einem Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, ist weder aus den Verordnungsakten ersichtlich noch wird es von der verordnungserlassenden Bezirkshauptmannschaft behauptet. Der bloße Hinweis in der Verhandlungsschrift vom 06.10.03, dass "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Vornahme eines Ortsaugenscheines [..] von der Amtsabordnung" ua. die Erlassung des Punktes 3. der Verordnung für notwendig erachtet wurde, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, welche besonderen tatsächlichen Gegebenheiten gerade auf diesem Verbindungsweg vorherrschen, die ihn von anderen derart unterscheiden, dass ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf dieser Strecke gerechtfertigt wäre. Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart hat es somit unterlassen, das erforderliche Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Das versäumte Ermittlungsverfahren kann nicht nach Verordnungserlassung nachgeholt werden. Die nachträglich von der Bezirkshauptmannschaft vorgenommene Rechtfertigung vermag die Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu beseitigen (vgl VfSlg 16805/2003, E v 13.06.05, V128/03).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:V73.2004Dokumentnummer
JFR_09949387_04V00073_01