Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §57 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0263Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0195 B 28. Jänner 2003 RS 1Stammrechtssatz
Ein Fremder hat nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, wenn - auf Grund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 gefährdet zu sein. Da das Aufenthaltsverbot, auf Grund dessen die Abschiebung des Fremden drohte und das die Basis des vorliegenden Verfahrens bildete, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion aufgehoben worden ist, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 6. November 2001, 98/18/0093).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180262.X02Im RIS seit
06.05.2003