RS Vwgh 2003/2/27 2002/18/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0195 B 28. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Fremder hat nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, wenn - auf Grund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 gefährdet zu sein. Da das Aufenthaltsverbot, auf Grund dessen die Abschiebung des Fremden drohte und das die Basis des vorliegenden Verfahrens bildete, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion aufgehoben worden ist, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 6. November 2001, 98/18/0093).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180262.X02

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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