RS Vwgh 2003/2/27 99/15/0068

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0069

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter einer Personengesellschaft und der Personengesellschaft - von einigen Ausnahmen abgesehen - als Entnahmen bzw. Einlagen zu erfassen (Hinweis 30. Mai 1995, 92/13/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150068.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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