Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im § 1 Abs. 1 DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. in dieser Hinsicht das E 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X06Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010