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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/03/0132 B 8. Februar 1995 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Im Falle der Umbestellung bleibt dem neu bestellten Verfahrenshelfer - der Verfahrenshilfeantrag war hier zur Erhebung der Beschwerde gestellt worden - die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG gewahrt (Hinweis E VS 13.12.1991, 91/18/0010, VwSlg 13547 A/1991). Nichts anderes kann für die Frist zur Behebung von Mängeln iSd § 34 Abs 2 VwGG gelten. Auch hier beginnt daher die Frist mit Zustellung des Bescheides über seine Bestellung an den neu bestellten Verfahrenshelfer neu zu laufen. Die über Wunsch des Verfahrenshelfers erfolgte Übermittlung von Unterlagen bewirkt keine Fristverlängerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180047.X01Im RIS seit
16.05.2003