RS Vwgh 2003/2/27 2000/09/0197

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist persönlich haftender Gesellschafter einer OEG. Mit dem Vorbringen, für die Einstellung von Personal sei ein anderer persönlich haftender Gesellschafter der OEG zuständig und ein entsprechendes Kontrollsystem sei eingerichtet worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die wöchentliche oder zweiwöchentliche Übermittlung von Listen, in denen die Namen und das Ausmaß der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer verzeichnet ist, von der Baustelle in das Büro am Firmensitz des Unternehmens für sich nicht als ein ausreichend effektives Kontrollsystem zur Sicherstellung der Einhaltung des § 3 Abs. 1 AuslBG angesehen werden kann, das geeignet wäre, Übertretungen dieser Vorschrift zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090197.X01

Im RIS seit

18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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