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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der wissenschaftlich Tätige muss eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, er muss sich weiters in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und außerdem muß das Ergebnis seiner Art nach geeignet sein, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse in sachlicher oder methodischer Hinsicht zu dienen (Hinweis E 3. Juli 1996, 92/13/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150004.X02Im RIS seit
23.05.2003