RS Vwgh 2003/2/28 2002/02/0192

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/02/0193

Rechtssatz

Dass die belBeh in einem Verfahren betreffen Übertretung der § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 die im Spruch - überflüssigerweise - enthaltenen Alkoholisierungssymptome "Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken, Lallende Aussprache etc." belassen hat, verletzt den Besch schon deshalb nicht in seinen Rechten, weil die Behörde (gemäß § 44a Z. 1 VStG) zur Anführung der Symptome im Spruch, auf Grund derer ein Organ der Straßenaufsicht zur Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gelangen konnte, nicht verpflichtet ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020192.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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