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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/02/0193Rechtssatz
Dass die belBeh in einem Verfahren betreffen Übertretung der § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 die im Spruch - überflüssigerweise - enthaltenen Alkoholisierungssymptome "Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken, Lallende Aussprache etc." belassen hat, verletzt den Besch schon deshalb nicht in seinen Rechten, weil die Behörde (gemäß § 44a Z. 1 VStG) zur Anführung der Symptome im Spruch, auf Grund derer ein Organ der Straßenaufsicht zur Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gelangen konnte, nicht verpflichtet ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020192.X04Im RIS seit
05.05.2003