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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §29a;Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich als Voraussetzung für die in § 29a StVO 1960 umschriebene Verhaltenspflicht des Lenkers eines Fahrzeuges, dass dieser zu erkennen vermag, dass Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen überqueren oder überqueren wollen. Es muss einem Lenker also möglich sein zu erkennen, ob ein Kind die Fahrbahn überquert oder zu überqueren beabsichtigt; das Vorliegen der Erkennbarkeit ist somit (eine) Voraussetzung für die Strafbarkeit. (Hier: Angaben darüber, ob der Bsch im Sinne des Gesetzes auch zu erkennen vermochte, dass ein Kind die Fahrbahn überqueren wollte, finden sich weder im Spruch (noch in der Begründung) des angef Bescheides. Da somit bei der Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens im Spruch Feststellungen hinsichtlich eines wesentlichen Tatbestandselementes im Sinne des § 44a Z 1 VStG (welches im Übrigen auch Gegenstand einer Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG zu sein hätte) von der belBeh offenbar in Verkennung der Rechtslage nicht getroffen wurden, war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020309.X01Im RIS seit
05.05.2003