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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/02/0193Rechtssatz
Hat der Besch angegeben, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben, so durfte die belBeh zu Recht ausschließlich ausgehend von den eigenen Angaben des Besch als Sachverhalt feststellen, die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht hätten vermuten dürfen, dass der Besch alkoholbeeinträchtigt sei (Hinweis E 30. März 2001, 2000/02/0213). Es bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen über das Vorliegen weiterer Alkoholisierungssymptome (Hinweis E 2. Oktober 1991, 91/03/0268), wenn der Besch nicht etwa den erwähnten Alkoholkonsum für einen Zeitpunkt angegeben hat, der verwertbare Ergebnisse einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgeschlossen hätte (Hinweis E 15. Februar 1991, 86/18/0100).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Voraussetzung Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020192.X03Im RIS seit
05.05.2003