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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist nicht auf "Ermittlungen spezifisch im KFG-Verfahren" beschränkt, sondern insbesondere auch für die Ausforschung von Tätern wegen Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften (hier: StVO 1960); selbst aus anderen Gründen als der Ausforschung von Straßenverkehrstätern könnte ein solches Auskunftsverlangen gestellt werden (Hinweis E 7. Juli 1989, 89/18/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020322.X03Im RIS seit
05.05.2003