RS Vwgh 2003/2/28 2000/02/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960;

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist nicht auf "Ermittlungen spezifisch im KFG-Verfahren" beschränkt, sondern insbesondere auch für die Ausforschung von Tätern wegen Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften (hier: StVO 1960); selbst aus anderen Gründen als der Ausforschung von Straßenverkehrstätern könnte ein solches Auskunftsverlangen gestellt werden (Hinweis E 7. Juli 1989, 89/18/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020322.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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