Index
27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes; keine Verletzung der Unschuldsvermutung, keine Verletzung des Grundsatzes des fair trial und der Waffengleichheit im ProzessRechtssatz
Keine Bedenken gegen die in §9 Abs2 RAO geregelte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.
Keine Verletzung des Klarheitsgebotes iSd Art7 EMRK; ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes.
Dem aus Art7 EMRK erfließenden Gebot entspricht die Behörde jedenfalls (auch) dann nicht, wenn sie - statt zu benennen, gegen welche konkrete Berufs- oder Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt - sich mit Rechtsprechungshinweisen begnügt.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Aussage im Zuge einer Zeugenvernehmung vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, ohne dass von einem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht wurde, als Verschwiegenheitsverletzung iSd §9 Abs2 RAO qualifiziert. Der Gerichtshof hegt insbesondere keinen Zweifel daran, dass die durch §9 Abs2 RAO Rechtsanwälten auferlegte Verschwiegenheitspflicht zum Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer unentbehrlich ist.
Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren, ausreichendes Ermittlungsverfahren; keine Verletzung der Unschuldsvermutung iSd Art6 Abs2 EMRK.
Es sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, das Verfahren vor den Disziplinarbehörden sei nicht in rechtsstaatlicher Weise geführt worden, etwa weil die Behörden schon von vornherein von einer Vermutung des Vorliegens einer strafbaren Handlung ausgegangen seien.
Keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Prozess, hier: Recht auf Einvernahme von Entlastungszeugen iSd Art6 Abs3 litd
EMRK.
Keine Willkür.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B65.2005Dokumentnummer
JFR_09949387_05B00065_01