RS Vwgh 2003/2/28 2000/02/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §42;
StVO 1960 §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0275 E 20. Mai 1992 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Antragsteller hat iSd § 45 Abs 2 StVO ein "erhebliches wirtschaftliches Interesse", also ein solches, das über das Interesse, welches grundsätzlich mit jeder Transportleistung verbunden ist, nachzuweisen, bloße Behauptungen allein reichen nicht aus (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0018). Besteht eine rollende Landstraße, so ist es nicht unsachlich, im Falle einer Durchbrechung des Wochenendfahrverbotes die Ausnahme nur zum nächstgelegenen Terminal zu erteilen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020324.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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