Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0434 E 22. März 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 103 Abs 2 KFG ist für sich allein nicht unter Strafe gestellt (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0193). Der Frage, wo derartige Aufzeichnungen zu führen sind, kommt daher keine Rechtserheblichkeit für die Bestimmung des Tatortes der dem Zulassungsbesitzer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020322.X04Im RIS seit
05.05.2003