RS Vwgh 2003/2/28 2000/02/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0434 E 22. März 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 103 Abs 2 KFG ist für sich allein nicht unter Strafe gestellt (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0193). Der Frage, wo derartige Aufzeichnungen zu führen sind, kommt daher keine Rechtserheblichkeit für die Bestimmung des Tatortes der dem Zulassungsbesitzer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020322.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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