RS Vfgh 2005/6/13 B320/05

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
FremdenG 1997 §41, §88, §92

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Schreiben der Bundesministerin für Inneres betreffend eine Wiedereinreisebewilligung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Mitteilung im Hinblick auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erteilung der Bewilligung zur Wiedereinreise

Rechtssatz

Angesichts der Rechtslage besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die belangte Behörde die Absicht hatte, gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid zu erlassen. Dies vor allem auch deswegen, weil sie zur Erteilung von Wiedereinreisegenehmigungen gemäß §88 Abs2 FremdenG 1997 nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer wird an die zuständige Behörde verwiesen.

Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf, noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar. Sie ist kein Bescheid; damit fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Entscheidungstexte

  • B 320/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2005 B 320/05

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Bescheidbegriff, Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B320.2005

Dokumentnummer

JFR_09949387_05B00320_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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