Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Schreiben der Bundesministerin für Inneres betreffend eine Wiedereinreisebewilligung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Mitteilung im Hinblick auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erteilung der Bewilligung zur WiedereinreiseRechtssatz
Angesichts der Rechtslage besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die belangte Behörde die Absicht hatte, gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid zu erlassen. Dies vor allem auch deswegen, weil sie zur Erteilung von Wiedereinreisegenehmigungen gemäß §88 Abs2 FremdenG 1997 nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer wird an die zuständige Behörde verwiesen.
Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf, noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar. Sie ist kein Bescheid; damit fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Bescheidbegriff, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B320.2005Dokumentnummer
JFR_09949387_05B00320_01